Dass eine Stellenausschreibung gerichtliche Konsequenzen nachziehen kann, musste jüngst ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Heilbronn erfahren.dDieses entschied nämlich, dass er an einen abgelehnten Bewerber eine Summe von 7.500 Euro zahlen müsse. Altersdiskrimierung lautete der Vorwurf, dem das Arbeitsgericht letztlich stattgab. Das teilte die »Kanzlei für Arbeitsrecht Christina Linke« kürzlich in einer Pressemitteilung mit.
Denn die Stellenausschreibung habe folgende Zeilen beinhaltet: »Als Digital Native fühlst du dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbildes und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.«
Der abgelehnte Bewerber, ein Diplom-Wirtschaftsjurist, sei im Jahr 1972 geboren worden und somit in einem Alter, in dem er nicht mit den digitalen Technologien aufgewachsen sein könne. Nach Ansicht des Gerichts sei der Text also tatsächlich ein Indiz für Altersdiskriminierung.
Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Kläger für den Aufgabenbereich überqualifiziert gewesen sein und ein Gehalt von 90.000 Euro habe beziehen wollen. All dies nämlich könne die Vermutung nicht ausräumen, dass er aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei. Das Gericht hielt somit eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsverdiensten, also 7.500 Euro, für angemessen.
Das Fazit der »Kanzlei für Arbeitsrecht Christina Linke« lautet somit: »Achten Sie in Ihren Stellenausschreibungen unbedingt darauf, dass kein Merkmal des AGGs berührt wird. Die Merkmale sind: Religion, Rasse, Geschlecht, sexuelle Identität und Schwerbehinderung. Denn Achtung: es gilt eine Beweislastumkehr. Der Bewerber muss nur ein Indiz geltend machen, durch das er benachteiligt wurde. Dann muss der Arbeitgeber vollumfänglich beweisen, dass er den Arbeitnehmer nicht diskriminiert hat. Und wie wir hier an diesem Urteil sehen, fällt dieser Nachweis äußerst schwer.«
Beitragsbild: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie
AS