Betriebsrat

Betriebsrat – betriebliche Voraussetzungen und Gründung

Die Grundlage unserer Gesellschaft ist Mitbestimmung und demokratische Teilhabe. Diese beiden Aspekte kommen in einem Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis jedoch meist zu kurz. Ein Betriebsrat kann Abhilfe schaffen. Er vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Geschäftsleitung. Dazu gehört beispielsweise die Prüfung und Gestaltung von Arbeitszeitmodellen, Lohn oder Gehältern sowie Mitwirkung bei der Personalplanung. Darüber hinaus überwacht der Betriebsrat gesetzliche Vorschriften, unter anderem aus dem Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Mutterschutzgesetz.

Wann darf ein Betriebsrat gegründet werden?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsratsgründung sind im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl nicht verhindern, wenn in einer Firma fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Drei davon müssen zudem wählbar sein, d.h., eine Betriebsangehörigkeit von mindestens sechs Monaten ist erforderlich. Ausnahme: Wurden Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen, reicht eine Betriebszugehörigkeit von nur drei Monaten aus. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 18. Jahren.

Weiterhin muss zur Gründung eines Betriebsrats laut Betriebsverfassungsgesetz ein Betrieb vorhanden sein. Definiert wird der Begriff als technisch-organisatorische Einheit. Diese kann ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen als auch eine Verwaltungsinstitution wie ein Anwaltsbüro oder eine Klinik sein. Es gibt zahlreiche Firmen, die sich aus mehreren selbstständigen Betrieben zusammensetzen. Ist diese Strukturierung gegeben, kann entweder ein Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) oder ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) gegründet werden. Gleichfalls ist die Betriebsratsgründung möglich, wenn mehrere Arbeitgeber zusammen eine einheitliche organisatorische Einheit bilden. Bestehen Zweifel über die Betriebsratsfähigkeit eines Unternehmens, kann eine Entscheidung durch das Arbeitsgericht beantragt werden.

Mitarbeiterinitiative ist erforderlich

Ein Auftraggeber ist nicht in der Pflicht, auf die Gründung eines Betriebsrats hinzuwirken. Die Initiative liegt allein in den Händen der Belegschaft. In der Regel finden sich zunächst interessierte Mitarbeiter zusammen, die das Thema bei den Kollegen anregen. Findet es allgemeine Zustimmung, wird zu einer Wahlversammlung eingeladen. Dies führt zu der Frage: Wie gründet man einen Betriebsrat?

Das Prozedere

Erster Schritt zur Betriebsratsgründung

Zunächst wird ein Wahlvorstand bestellt. Er muss die Betriebsratswahl vorbereiten und auch durchführen. Gehört der betreffende Betrieb einem Konzern an, der bereits über einen Gesamtbetriebsrat verfügt, kann dieser den Wahlvorstand für die Neugründung bestellen. Arbeitnehmer wenden sich in diesem Fall einfach an den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Ist er nicht vorhanden, müssen sich drei Mitarbeiter zusammenschließen und zu einer Betriebsversammlung einladen. Dort wird dann der Wahlvorstand gewählt. Zudem besteht die Möglichkeit, dass eine eventuell vorhandene Gewerkschaft dazu einlädt.

Die Festlegung des Termins liegt in den Händen der Arbeitnehmer. Die Erlaubnis oder das Einverständnis zur Einberufung einer Versammlung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass er in die persönliche Arbeitszeit der meisten Mitarbeiter fällt. Sämtliche Arbeitnehmer dürfen an der Betriebsversammlung teilnehmen, die Teilnahmezeit ist bezahlt. Die Bekanntmachung muss so erfolgen, dass jeder Mitarbeiter des Betriebes davon problemlos Kenntnis erlangen kann. Ein Aushang am Schwarzen Brett oder ähnlichem ist eine weit verbreitete Methode. Die Versendung einer Rundmail stellt eine weitere Möglichkeit dar. Jedoch muss dafür Sorge getragen werden, dass diese ausnahmslos jeder Mitarbeiter erhält. Die Einladung sollte mindestens eine Woche vorher, besser 14 Tage, veröffentlicht werden.

Die Eröffnung der Betriebsversammlung erfolgt durch die einladenden Arbeitnehmer. Bestenfalls wird gleich zu Anfang ein Versammlungsleiter ausgewählt, der die Leitung und die Abstimmung über den Wahlvorstand vornimmt. In der Regel besteht dieser aus drei Personen, die absolute Mehrheit der Stimmen ist zur erfolgreichen Wahl erforderlich. Danach wird der Vorsitzende des Wahlvorstandes gewählt.

Zweiter Schritt zur Gründung eines Betriebsrates

Der Wahlvorstand hat die Aufgabe zur Vorbereitung der Betriebsratswahl und deren Durchführung. Da ihn eine anspruchsvolle Tätigkeit erwartet, kann eine vorherige Schulung sinnvoll sein. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Arbeitgeber. In den meisten Fällen reicht die einfache Mehrheit bei der Wahl des Betriebsratsvorstandes aus. Bezüglich der Bekanntmachung sollten die gleichen Maßnahmen getroffen werden wie zuvor beschrieben.

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