Bei Geschäftsreisen sind Flugverspätungen, genau wie bei Urlaubsreisen, sehr ärgerlich und können vor allem auch kostspielig sein und zu Schwierigkeiten führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Flugverspätung ein sehr wichtiger Termin verpasst wurde. Dadurch kommt vielleicht ein Geschäft nicht zustande. Bei allem Ärger, der nicht von der Hand zu weisen ist, haben viele Betroffene laut EU-Verordnung zumindest einen Anspruch auf eine Entschädigung. Wann dies der Fall ist und wie sie eingefordert werden kann, wird nachfolgend erläutert. Zudem gibt es Tipps, wem die Ausgleichszahlung zusteht. Dem Fluggast oder dem Unternehmen, das die Dienstreise gezahlt hat?
Flugverspätung bei Geschäftsreisen
Flugverspätungen sind bei Geschäftsreisen sehr ärgerlich und kosten Nerven, denn oftmals können dadurch wichtige Termine nicht wahrgenommen werden. Der Chef und Kunde sind unzufrieden. Termine müssen verschoben werden oder sie fallen gänzlich ins Wasser, wenn der Kunde sich nicht vertrösten lässt und abspringt. Ein kleiner Lichtblick sind bei diesem großen Ärgernis die bis zu 600 Euro Entschädigung, die vielen Passagieren bei langen Wartezeiten zusteht. Nicht selten weigern sich Airlines, die Entschädigung zu zahlen, obwohl der Anspruch rechtens ist. Flightright ist ein Experte, wenn es um die Rechte bei Flugverspätungen geht. Der Spezialist kann damit beauftragt werden, die Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei ein Kostenrisiko einzugehen. Lediglich im Erfolgsfall wird eine Provision gezahlt. Es gibt also nichts zu verlieren.
Was gibt es bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachten?
Bei einem geschäftlichen Flug, bei dem das Ticket von der Firma bezahlt wurde, sind die Anspruchsbedingungen der EU-Verordnung erfüllt. Der Fluggast ist immer der Antragsteller und Anspruchsberechtigter. Er hat somit zunächst einmal das Recht, die Entschädigung zu empfangen. Ob sie letzten Endes an den Arbeitgeber abgeführt werden muss, kann im Arbeitsvertrag geregelt sein oder sollte intern geklärt werden. Der Nachweis, dass der Flug wahrgenommen wurde, kann über die Boardkarte oder Buchungsnummer erbracht werden. Wie auch bei Urlaubsreisen richtet sich die genaue Höhe des Entschädigungsanspruchs nach der Flugstrecke und Flugdauer. Der Ticketpreis spielt dabei keine Rolle:
– Distanz von bis zu 1500 Kilometer: Anspruch auf 250 Euro Entschädigung
– Mittelstreckenflüge 1.500 bis 3.500 Kilometer: Anspruch auf 400 Euro Entschädigung
– Flugstrecke von über 3500 Kilometern: Anspruch auf 600 Euro Entschädigung
Die Voraussetzung ist, dass der Flieger in einem EU-Land gestartet ist oder es wird von einem Drittland in die EU geflogen und die Fluggesellschaft sitzt in der EU. Nicht belangt werden kann die Fluggesellschaft, wenn außergewöhnliche Umstände wie ein starkes Schneetreiben, eine Terrorgefahr oder politische Instabilität vorliegen. Dann steht Passagieren keine Entschädigung zu. Kann das Flugzeug wiederum aufgrund eines Wartungsfehlers nicht rechtzeitig starten, handelt es sich hierbei um keinen außergewöhnlichen Umstand, sodass sich die Fluggesellschaft dafür zu verantworten hat. Doch Vorsicht: Viele Airlines täuschen ihre Passagiere und berufen sich fälschlicherweise auf außergewöhnliche Umstände. Bei einem Zweifel sollte daher der Entschädigungsanspruch in die Wege geleitet werden.
Zusammenfassung
Die Fluggastrechteverordnung gilt sowohl bei Urlaubs- als auch Geschäftsreisen. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten. Die Summe der Entschädigung ist von der Flugstrecke abhängig. Wer nicht die Zeit oder Lust hat, sich selber darum zu kümmern, kann Spezialisten damit beauftragen, die Ansprüche geltend zu machen. Sie kennen sich sehr gut mit solchen Fällen aus.
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