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Gründungszuschuss vom Arbeitsamt bekommen

Einen Gründungszuschuss können Arbeitslose beanspruchen, die sich im Bezug von Arbeitslosengeld I befinden. Voraussetzung für den Erhalt der Leistung ist eine Geschäftsidee, die dem Amt präsentiert wird. Dabei kann sich der Gründer Hilfen holen. Es ist wichtig, dass die Geschäftsidee finanziert werden kann und dass eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht. In einigen Berufszweigen wird zudem eine entsprechende Qualifikation gefordert. Letztlich obliegt dem Arbeitsamt die Entscheidung darüber, ob der Gründungszuschuss bewilligt wird oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Arbeitslose nicht.

 

Wie bekommt man ein Gründungszuschuss vom Arbeitsamt?

Der Gründungszuschuss wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Dabei muss der Arbeitslose darlegen, dass er die Absicht hat, sich selbstständig zu machen. Diese Selbstständigkeit erfolgt nach einem Konzept, welches der Arbeitslose im Vorfeld selbstständig erarbeiten muss. Dabei kann er sich Hilfe holen. Die Arbeitsämter können eine Beratung gewähren. Aber auch die KfW-Förderbank oder die Industrie- und Handelskammern bieten Hilfe, wenn sich jemand selbstständig machen möchte. Der Gründungszuschuss hat das Ziel, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beendet. Aus diesem Grund wird er allen Arbeitslosen gewährt, die ein entsprechend tragfähiges Konzept vorlegen können. Der Arbeitslose sollte wissen, dass er einen grundlegenden Anspruch auf den Gründungszuschuss hat. Dies bedeutet, dass er nicht gezwungen werden kann, eine Beschäftigung anzunehmen, wenn er ein tragfähiges Konzept für eine Selbstständigkeit vorlegen kann. Es liegt in seinem Ermessen zu entscheiden, ob er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes wieder in eine Anstellung gehen oder sich selbstständig machen möchte. Auf diese grundlegende Entscheidung hat das Arbeitsamt keinen Einfluss. Erscheint das Konzept jedoch nicht tragfähig, ist die Finanzierung nicht gesichert oder hat der Arbeitslose für die geplante Selbstständigkeit keine ausreichende Qualifikation, kann die Bewilligung des Gründungszuschusses versagt werden.

 

Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss

Nicht jeder Arbeitslose kann ohne weiteres einen Gründungszuschuss beanspruchen. Die Leistung ist in verschiedene Voraussetzungen gebunden, die der Arbeitslose erfüllen muss. Andernfalls wäre es rechtmäßig, dem Arbeitslosen den Gründungszuschuss zu versagen. Zu diesen Voraussetzungen gehören:

* Anspruch auf Arbeitslosengeld I
* Anspruch muss mindestens 150 Tage betragen
* Tragfähiges Konzept für die Gründung
* Sicherstellung der Finanzierung
* Nachweis einer entsprechenden Ausbildung

Nur wenn der Arbeitslose alle Punkte erfüllt, kann er den Gründungszuschuss beantragen. Wurde die Leistung bewilligt, endet der Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Der Anspruch wird in den Gründungszuschuss überführt. Der Arbeitslose bekommt den Zuschuss unabhängig davon, wie die Selbstständigkeit anläuft. Sollte sie scheitern, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann fort, wenn er während der abhängigen Beschäftigung erworben wurde.

 

Wie hoch kann der Zuschuss maximal ausfallen

Der Gründungszuschuss wird für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten gezahlt. Nach dieser Zeit sollte sich der Selbstständige aus seiner Arbeit finanzieren können. Für die ersten sechs Monate kann der Gründer sein Arbeitslosengeld beanspruchen. Zusätzlich bekommt er 300 EUR monatliche Unterstützung für die Zahlung von individuellen Kosten. Dazu gehört insbesondere die Finanzierung der Krankenversicherung. Diese 300 EUR kann der Gründer für einen Zeitraum von weiteren neun Monaten beanspruchen. Danach läuft die Förderung aus.
Es ist wichtig zu wissen, dass der Gründer auch dann Anspruch auf die Unterstützung während der 15 Monate hat, wenn sein Arbeitslosengeld nicht mehr so lange laufen würde.

 

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