Wer eine Führungsposition bekleidet oder im Außendienst tätig ist, erhält von seinem Arbeitgeber oft einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Ebenso wie das private Auto, sind aber auch beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zahlreichen Risiken ausgesetzt. Diese gilt es über eine Kfz-Versicherung abzusichern. Möchten Sie als Unternehmen Ihren Angestellten in den Genuss eines Dienstwagens kommen lassen, sollten Sie in diesem Zusammenhang einige Aspekte im Voraus beachten.
Welcher Versicherungsschutz für den Firmenwagen?
Unabhängig davon, ob Ihr Mitarbeiter den Firmenwagen privat oder gewerblich nutzt, sind Sie für den Abschluss einer entsprechenden Kfz-Versicherung und die Zahlung der hierbei anfallenden Prämien verantwortlich. Da es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung nach deutschem Recht um eine Pflichtversicherung handelt, ist zumindest der Abschluss dieser Police zwingend. Hierdurch sind Sie etwa finanziell geschützt, wenn Ihr Angestellter mit dem Fahrzeug einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Gegen Schäden durch Hagel, Blitz oder infolge eines Zusammenpralls mit Haarwild können Sie eine Teilkaskoversicherung abschließen. Diese leistet auch einen Ausgleich, wenn das Auto einem Diebstahl zum Opfer fällt. Den umfangreichsten Schutz bietet die Vollkasko: Sie ersetzt nach einem selbstverschuldeten Unfall auch die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist die Vollkasko sogar vorgeschrieben.
Übrigens: Verantwortlich sind Sie als Arbeitgeber nicht nur für den Versicherungsabschluss, sondern ebenso für dessen Wartung. Sie können jedoch regeln, dass die Tankrechnung vom Fahrer zu begleichen ist.
Erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt auf Privatfahrzeug übertragen – ist das möglich?
Für Mitarbeiter ist es ärgerlich, wenn sie jahrelang unfallfrei mit dem Dienstwagen unterwegs waren, bei Anmeldung eines Privatfahrzeugs jedoch in der teuren Schadenfreiheitsklasse ½ beginnen müssen. Dies muss allerdings nicht sein. Hat der Mitarbeiter zuvor ein eigenes Auto angemeldet und liegt dies nicht länger als sieben Jahren zurück, erkennen sämtliche Versicherer die alte Schadenfreiheitsklasse zumeist problemlos an. Auch dann, wenn der Angestellte vorher anderweitig versichert war. Inzwischen erkennen einige Versicherungsgesellschaften sogar zehn Jahre als Pausenzeitraum an. Andere wiederum haben keine Limits. Das Problem bei dieser Variante ist: Nur die alte Schadenfreiheitsklasse wird beibehalten, während die unfallfreien Jahre im Firmenwagen keine Berücksichtigung finden. Hier können jedoch Sie für Abhilfe sorgen, indem Sie die Schadenfreiheitsklasse des Dienstwagens an Ihren (ehemaligen) Mitarbeiter abtreten. Dies geht aber regelmäßig nur, wenn Sie mit dem Versicherer eine einzelvertragliche Regelung haben. Nicht infrage kommt diese Möglichkeit etwa dann, wenn Sie Ihre gesamte Firmenflotte über einen Rahmenvertrag abgesichert haben.
Tipp: Bitten Sie Ihren Angestellten, seinen privaten Schadenfreiheitsrabatt in den Dienstwagen-Vertrag einzubringen. So können Sie bei der gewählten Kfz-Versicherung zusätzlich eine Menge an Geld sparen. Halten Sie schriftlich fest, dass der Angestellte den Rabatt zurückerhält, sollte er später das Unternehmen verlassen. Der Wunsch zur Übertragung des Rabatts ist dem Versicherer schriftlich mitzuteilen.
Aufgrund des harten Wettbewerbs erklären sich inzwischen immer mehr Versicherer dazu bereit, die schadenfreien Firmenwagen-Jahre anzurechnen. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Der Firmenwagen wurde im Jahr an nicht weniger als 150 Tagen genutzt
– Seit der Beendigung der dienstlichen Fahrten sind maximal sechs Monate vergangen
– Sie als Arbeitgeber bestätigen die Firmenwagennutzung sowie gegebenenfalls auch die Schäden, sollten sich in den vergangenen drei Jahren, welche ereignet haben. Oft fordert der neue Versicherer diesbezüglich eine Bestätigung der Vorversicherung.
– Das neu zugelassene Fahrzeug wird von einem eingeschränkten Fahrerkreis vorrangig privat gefahren
Was gilt bei einem Unfall mit dem Dienstwagen?
Grundsätzlich unterscheidet sich die Kfz-Versicherung eines Firmenwagens nicht von der Versicherung eines Privatfahrzeugs. Entscheidend ist zu aller erst das Nichtverschulden des Unfalls durch den Autofahrer. Ist der Firmenwagennutzer demnach das Unfallopfer, so begleicht die Vollkaskoversicherung den Schaden – eine etwaige vereinbarte Selbstbeteiligung muss der Fahrer jedoch aus eigener Tasche bezahlen. Ist Ihr Mitarbeiter auch Unfallverursacher, ist hierbei der Grad der Fahrlässigkeit relevant.
Bei
– leichter Fahrlässigkeit haften Sie vollständig;
– einfacher Fahrlässigkeit muss der Fahrer für die Selbstbeteiligung zumeist aufkommen;
– grober Fahrlässigkeit haftet Ihr Mitarbeiter in der Regel so gut wie vollständig;
– Vorsatz haftet dieser zumeist zu 100 Prozent.
Tipp: Im Schadenfall macht es für den Versicherer keinen Unterschied, ob es sich um eine private oder berufliche Fahrt gehandelt hat. Vielmehr ist dies eine Sache zwischen Ihnen und Ihrem Angestellten. Regeln Sie sicherheitshalber diese Haftungsfrage per Vertrag. Untersagen Sie diesem etwa die Privatnutzung, so schließt dies auch die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz aus. Möchten Sie diese hingegen erlauben, sollten Sie einige Details festhalten. Etwa dahingehend, wer damit fahren darf und ob Urlaubsreisen hiervon umfasst sind.
Was gibt es steuerrechtlich zu beachten?
Wird der Dienstwagen auch privat genutzt, muss Ihr Angestellter die von Ihnen geleistete Versicherungsprämie als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die pauschale Ein-Prozent-Regelung (1 Prozent des Neuanschaffungspreises) oder die Besteuerung auf Basis der kilometergenauen Privatnutzung, belegt durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.
Fazit
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchten, so sind Sie für den Abschluss einer Kfz-Versicherung verantwortlich. Ob eine Kaskoversicherung vereinbart wird oder lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, bleibt Ihnen überlassen. Je nachdem, sind auch Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Der vom Mitarbeiter erfahrene Schadenfreiheitsrabatt verbleibt Ihnen, auch nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb. Sie können jedoch auch eine anderslautende Vereinbarung treffen, sofern die Versicherung dem zustimmt. Um im Falle eines Unfalls für klare Verhältnisse zu sorgen, sollten Sie vorab vertraglich regeln, ob und gegebenenfalls wie weit eine private Nutzung des Firmenwagens erlaubt sein soll. Teilen Sie Ihrem Angestellten die Höhe der Versicherungsprämie mit, damit dieser den Betrag in seiner Steuererklärung aufnehmen kann.
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