Ende September haben die deutschen Finanzbehörden wieder Daten über Konten und Depots im Ausland erhalten. Am jährlichen Austausch nach dem sogenannten Common Reporting Standard waren in diesem Jahr 118 Staaten und Gebiete beteiligt. Übermittelt wurden Angaben für das Jahr 2025, darunter die Steuer-Identifikationsnummer, der Kontostand zum Jahresende sowie Zinsen und Dividenden. Bei Depots können auch Veräußerungserlöse gemeldet werden. Neu ist das Verfahren nicht, es läuft bereits seit 2017. Neu ist für viele aber die Erkenntnis, dass ein Konto in der Schweiz oder in Luxemburg dem deutschen Finanzamt keineswegs verborgen bleibt.
Was das Finanzamt erfährt und was nicht
Die gemeldeten Daten sind zusammengefasste Jahreswerte. Einzelne Kontobewegungen werden nicht übermittelt. Das Finanzamt kann die Angaben aber mit der Steuererklärung abgleichen und Rückfragen stellen, wenn Erträge dort fehlen. Dass dieser Austausch rechtmäßig ist, hat der Bundesfinanzhof bereits 2024 bestätigt. Bei der Prüfung denken viele Betroffene zuerst an Zinsen und Dividenden. Bei Konten in fremder Währung gibt es jedoch einen weiteren Punkt, der häufig übersehen wird: Währungsgewinne.
Wer Guthaben in US-Dollar oder Schweizer Franken hält und diese irgendwann in Euro zurücktauscht, kann einen steuerpflichtigen Gewinn erzielen. Ein solcher Gewinn taucht in den Meldungen nicht als eigene Position auf. So wie ein gemeldeter Verkaufserlös noch nichts über den Gewinn aus einem Wertpapierverkauf aussagt, lässt sich auch ein Währungsgewinn nur aus den einzelnen Kontobewegungen ermitteln. Bei einer deutschen Bank wird seit 2025 in bestimmten Fällen Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne einbehalten. Eine ausländische Bank tut das nicht. Die gesamte Ermittlung liegt damit bei den Kontoinhabenden selbst.
Fremdwährung ist steuerlich ein eigenes Wirtschaftsgut
Nach dem Einkommensteuergesetz gilt ein Fremdwährungsbetrag als eigenständiges Wirtschaftsgut. Lange Zeit galt in der Praxis eine einfache Faustregel: Währungsgewinne sind nur steuerpflichtig, wenn zwischen dem Kauf der Fremdwährung und ihrem Rücktausch weniger als ein Jahr liegt. Diese Sicht hat die Finanzverwaltung mit Schreiben aus den Jahren 2022 und 2025 deutlich verändert.
Seitdem kommt es auf die Art des Kontos an. Ist ein Fremdwährungskonto verzinst, ordnet die Finanzverwaltung Währungsgewinne den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Eine Haltefrist gibt es dann nicht mehr, und grundsätzlich kann jede Auszahlung einen steuerlich relevanten Vorgang auslösen. Sogar eine Zinsgutschrift gilt als neue Anschaffung von Fremdwährung. Diese Gewinne fließen zusammen mit Zinsen und Dividenden aus allen Konten in den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ein, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Bei unverzinsten Konten bleibt es bei der Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte, zudem gilt dort eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr. Um die Frist zu prüfen, muss nach dem FIFO-Verfahren nachvollzogen werden, welche Beträge zuerst angeschafft wurden und damit als zuerst verbraucht gelten.
Ein einfaches Beispiel zeigt die Größenordnung: Wer 100.000 Euro bei einem Kurs von 1,10 in 110.000 US-Dollar tauscht und diese später bei einem Kurs von 1,00 zurücktauscht, erhält 110.000 Euro. Der Währungsgewinn beträgt 10.000 Euro. Auf einem Konto mit vielen Bewegungen über mehrere Jahre ist die Berechnung allerdings deutlich aufwendiger als in diesem Beispiel.
Hinzu kommt, dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist. Ein Finanzgericht hat im Oktober 2025 in einem Eilverfahren ernsthafte Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung geäußert. Wie der Bundesfinanzhof die Frage am Ende beantwortet, ist offen. Für die Praxis heißt das: Die Einordnung sollte gut dokumentiert und über die Jahre einheitlich vorgenommen werden.
Was Kontoinhabende jetzt tun sollten
Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. Dazu gehören auch ältere Konten, etwa aus einer früheren Tätigkeit im Ausland, die seit Jahren kaum noch genutzt werden. Für jedes Konto sollte geklärt sein, ob es verzinst wird und wofür es tatsächlich genutzt wird. Ebenso wichtig sind vollständige Kontoauszüge mit allen Einzelbewegungen. Jahresübersichten der Bank reichen für die Berechnung von Währungsgewinnen in der Regel nicht aus.
Wer dabei feststellt, dass Erträge oder Währungsgewinne in früheren Steuererklärungen gefehlt haben, sollte zügig mit der Steuerberatung sprechen. Je nach Fall kommt eine Berichtigung der Erklärungen oder eine Selbstanzeige in Betracht. Der Zeitpunkt spielt dabei eine wichtige Rolle, denn eine Selbstanzeige wirkt nur, solange die Finanzbehörde die Unstimmigkeit noch nicht entdeckt hat.
Die Transparenz zwischen den Staaten wird weiter zunehmen. Ab 2027 kommen Meldungen über Kryptowerte für das Jahr 2026 hinzu. Ein Konto im Ausland ist deshalb steuerlich kein Problem, solange es vollständig und korrekt erklärt wird. Gerade bei Fremdwährungen lohnt es sich, die eigene Situation einmal genau anzusehen.
Dr. Rolf Müller ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Gründer der fintegra-Unternehmensgruppe mit Sitz in Nürnberg. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen und handelsrechtlichen Behandlung von Kapitalvermögen, insbesondere Wertpapieren und Fremdwährungen, sowie mit dem Reporting komplexer Vermögensstrukturen für Unternehmen, Stiftungen und vermögende Privatpersonen.