Wer selbstständig ist, muss sich dementsprechend „selbst“ und „ständig“ um die Buchhaltung kümmern. Wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen führen, reichen Sie wie jeder andere Arbeitnehmer auch jährlich eine Einkommenssteuererklärung ein. Dabei gilt es, zahlreiche Formalitäten und Paragraphen zu beachten. Je nachdem, in welchem Bereich und in welchem Umfang Sie tätig sind, müssen Sie verschiedene Dokumente vervollständigen. Die zwei gängigsten Verfahren bei der Steuererklärung für Selbstständige sind die EÜR und die GuV. Wie sich die GuV von der EÜR unterscheidet, wer sie vorlegen muss und wie sie erstellt wird, erfahren Sie in diesem Artikel.
Grundsätzlich haben alle Unternehmer die Pflicht, beim Finanzamt nachzuweisen, wieviel Gewinn Sie innerhalb eines Geschäftsjahres erwirtschaftet haben. Allerdings gibt es zwei verschiedene Methoden, den Gewinn zu ermitteln. Der einfachste Weg ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR. Diese beruht auf der simplen Formel
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn.
Größere Unternehmen, wie beispielsweise Kapital- und Personengesellschaften, sind zur Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) verpflichtet. Zu dieser Gruppe gehören Sie, wenn Ihre Firma
Für viele Unternehmer stellt die Bilanzierung zum Jahresabschluss eher eine lästige Mehrarbeit dar. Jedoch bietet eine detaillierte Buchführung nicht nur für das Finanzamt Vorteile. Aus Unternehmersicht erfüllt die GuV zwei wichtige Zwecke, nämlich:
Indem Sie alle Geschäftsvorfälle aufzeichnen, können Sie die Entwicklung Ihres Unternehmens genau nachvollziehen und auf Erfolge oder Rückschlage gezielt reagieren.
Banken lassen sich nur auf eine Zusammenarbeit mit Unternehmen ein, die eine aussagekräftige Bilanz vorweisen können. Daher bildet die GuV eine wichtige Grundlage für mögliche Kredite oder Darlehen.
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