Der Gründungszuschuss wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Dabei muss der Arbeitslose darlegen, dass er die Absicht hat, sich selbstständig zu machen. Diese Selbstständigkeit erfolgt nach einem Konzept, welches der Arbeitslose im Vorfeld selbstständig erarbeiten muss. Dabei kann er sich Hilfe holen. Die Arbeitsämter können eine Beratung gewähren. Aber auch
die KfW-Förderbank oder
die Industrie- und Handelskammern bieten Hilfe, wenn sich jemand selbstständig machen möchte. Der Gründungszuschuss hat das Ziel, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beendet. Aus diesem Grund wird er allen Arbeitslosen gewährt, die ein entsprechend tragfähiges Konzept vorlegen können. Der Arbeitslose sollte wissen, dass er einen grundlegenden Anspruch auf den Gründungszuschuss hat. Dies bedeutet, dass er nicht gezwungen werden kann, eine Beschäftigung anzunehmen, wenn er ein tragfähiges Konzept für eine Selbstständigkeit vorlegen kann. Es liegt in seinem Ermessen zu entscheiden, ob er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes wieder in eine Anstellung gehen oder sich selbstständig machen möchte. Auf diese grundlegende Entscheidung hat das Arbeitsamt keinen Einfluss. Erscheint das Konzept jedoch nicht tragfähig, ist die Finanzierung nicht gesichert oder hat der Arbeitslose für die geplante Selbstständigkeit keine ausreichende Qualifikation, kann die Bewilligung des Gründungszuschusses versagt werden.