Unabhängig davon, ob Ihr Mitarbeiter den Firmenwagen privat oder gewerblich nutzt, sind Sie für den Abschluss einer entsprechenden Kfz-Versicherung und die Zahlung der hierbei anfallenden Prämien verantwortlich. Da es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung nach deutschem Recht um eine Pflichtversicherung handelt, ist zumindest der Abschluss dieser Police zwingend. Hierdurch sind Sie etwa finanziell geschützt, wenn Ihr Angestellter mit dem Fahrzeug einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Gegen Schäden durch Hagel, Blitz oder infolge eines Zusammenpralls mit Haarwild können Sie eine Teilkaskoversicherung abschließen. Diese leistet auch einen Ausgleich, wenn das Auto einem Diebstahl zum Opfer fällt. Den umfangreichsten Schutz bietet die Vollkasko: Sie ersetzt nach einem selbstverschuldeten Unfall auch die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist die Vollkasko sogar vorgeschrieben.
Übrigens: Verantwortlich sind Sie als Arbeitgeber nicht nur für den Versicherungsabschluss, sondern ebenso für dessen Wartung. Sie können jedoch regeln, dass die Tankrechnung vom Fahrer zu begleichen ist.
Aufgrund des harten Wettbewerbs erklären sich inzwischen immer mehr Versicherer dazu bereit, die schadenfreien Firmenwagen-Jahre anzurechnen. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Der Firmenwagen wurde im Jahr an nicht weniger als 150 Tagen genutzt
– Seit der Beendigung der dienstlichen Fahrten sind maximal sechs Monate vergangen
– Sie als Arbeitgeber bestätigen die Firmenwagennutzung sowie gegebenenfalls auch die Schäden, sollten sich in den vergangenen drei Jahren, welche ereignet haben. Oft fordert der neue Versicherer diesbezüglich eine Bestätigung der Vorversicherung.
– Das neu zugelassene Fahrzeug wird von einem eingeschränkten Fahrerkreis vorrangig privat gefahren
Was gilt bei einem Unfall mit dem Dienstwagen?
Bei
– leichter Fahrlässigkeit haften Sie vollständig;
– einfacher Fahrlässigkeit muss der Fahrer für die Selbstbeteiligung zumeist aufkommen;
– grober Fahrlässigkeit haftet Ihr Mitarbeiter in der Regel so gut wie vollständig;
– Vorsatz haftet dieser zumeist zu 100 Prozent.
Wird der Dienstwagen auch privat genutzt, muss Ihr Angestellter die von Ihnen geleistete Versicherungsprämie als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die pauschale Ein-Prozent-Regelung (1 Prozent des Neuanschaffungspreises) oder die Besteuerung auf Basis der kilometergenauen Privatnutzung, belegt durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchten, so sind Sie für den Abschluss einer Kfz-Versicherung verantwortlich. Ob eine Kaskoversicherung vereinbart wird oder lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, bleibt Ihnen überlassen. Je nachdem, sind auch Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Der vom Mitarbeiter erfahrene Schadenfreiheitsrabatt verbleibt Ihnen, auch nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb. Sie können jedoch auch eine anderslautende Vereinbarung treffen, sofern die Versicherung dem zustimmt. Um im Falle eines Unfalls für klare Verhältnisse zu sorgen, sollten Sie vorab vertraglich regeln, ob und gegebenenfalls wie weit eine private Nutzung des Firmenwagens erlaubt sein soll. Teilen Sie Ihrem Angestellten die Höhe der Versicherungsprämie mit, damit dieser den Betrag in seiner Steuererklärung aufnehmen kann.
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