Ein Expertenbeitrag von Dr. Markus Rotter
Dubai galt lange als Paradies für Unternehmer, Investoren und Influencer. Sonne, Luxus, internationale Kontakte und vor allem: ein Umfeld, das steuerlich deutlich attraktiver wirkt als Deutschland.
In den sozialen Medien wurde daraus ein Lebensmodell, das bei vielen Followern Neugier, Bewunderung und manchmal auch Nachahmungswünsche weckt: Auswandern, Vermögen aufbauen, Deutschland und das Steuersystem hinter sich lassen.
Dennoch ist der Schritt in das Ausland steuerlich selten so sauber und unkompliziert, wie viele glauben.
Wer Deutschland verlässt, lässt das Deutsche Steuersystem nicht automatisch hinter sich. Besonders dann nicht, wenn weiterhin Vermögen, Immobilien, Beteiligungen oder familiäre oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Deutschland bestehen.
Noch gefährlicher wird es, wenn später eine (auch nur kurzzeitige) Rückkehr nach Deutschland geplant ist, sei es freiwillig, aus privaten Gründen oder wegen politischer und wirtschaftlicher Unsicherheiten. Denn in diesem Moment denken viele an Flüge, Wohnung, Familie, Schule, Sicherheit oder den nächsten geschäftlichen Schritt, nur die steuerliche Seite der Rückkehr wird häufig nicht mitgedacht.
Dabei liegt hier der entscheidende Punkt, der im ersten Moment oft gar nicht ins Auge fällt, nämlich die Frage, ob man in Deutschland wieder uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
Sollte die Antwort auf diese Frage „Ja“ lauten, wird in Deutschland grundsätzlich das gesamte Welteinkommen besteuert. Dann geht es nicht mehr um einzelne deutsche Einkünfte, sondern auch um Auslandseinkünfte, Kapitalerträge, Bonus-Zahlungen oder Gewinne aus Vermögen, das während der Auslandszeit aufgebaut wurde.
Die entscheidende Frage: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt?
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Maßgeblich ist dabei nicht, ob sie in Deutschland gemeldet sind oder die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sondern ob eine sog. Verfügungs-/Schlüsselgewalt über eine Wohnung besteht. Definitionsgemäß in der Form, ob also über eine Wohnung verfügt werden kann, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass diese Wohnung beibehalten und benutzt wird. Allein die Definition ist Ausdruck der Komplexität der Materie. Meint aber, wenn eine eigene Wohnung, eine leerstehende (eigene, nicht vermietete) Immobilie oder eine freie Wohneinheit bei den Eltern genutzt wird, die Verfügungsmacht vorliegt und damit ein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland begründet wird.
Vereinfacht gesagt: Wer in Deutschland jederzeit eine Wohnung nutzen kann, kann dadurch steuerlich (wieder) einen Wohnsitz begründen und damit einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen – mit der Folge, dass grundsätzlich das gesamte Welteinkommen in Deutschland steuerlich erfasst wird (dazu sogleich).
Die Sechs-Monats-Falle
Selbst ohne Wohnung in Deutschland kann bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eine unbeschränkte Steuerpflicht entstehen.
Auch wer sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, wird wieder uneingeschränkt steuerpflichtig. Dabei reicht es nicht, zwischendurch auszureisen, da dafür ein Gesamtzeitraum berücksichtigt wird.
Das betrifft schnell Rückkehrer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, welche zunächst aufgrund der geopolitischen Lage nach Deutschland zurückkehren. Dann fällt der Aufenthalt in den Sommer, eine Zeit in der viele Personen, die in Dubai leben, ohnehin die Emirate aufgrund der hohen Temperaturen verlassen, so dass es sich auch anbieten kann „direkt länger in Deutschland zu bleiben“. Es kommen oft Familie, Arzttermine, geschäftliche Termine oder organisatorische Fragen dazu, sodass die Sechs-Monats-Grenze immer näher rückt und schleichend überschritten wird.
Wer international lebt, sollte deshalb bewusst Aufenthalte im Ausland einplanen, diese in einem eigenen Reisetagebuch dokumentieren und so Kontrolle über die Sechs-Monats-Grenze behalten.
Wenn Deutschland auf das Welteinkommen zugreift
Die unbeschränkte Steuerpflicht führt dazu, dass sämtliche in- und ausländische Einkünfte in die deutsche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte im Inland oder im Ausland gehalten werden. Einschneidend ist, dass die Einkünfte nach dem Zuzug realisiert werden. In der Konsequenz können auch solche Wertzuwächse steuerlich erfasst werden, die während eines vorherigen Auslandsaufenthalts entstanden sind.
Das betrifft zum Beispiel:
- Gewinne aus Beteiligungen
- Kapitalerträge aus Depots
- Erträge aus Fonds oder ETFs
- Mieteinnahmen
- Veräußerungsgewinne
- Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften
Entgegen der Annahme die Wertsteigerung aus der Zeit im Ausland spiele in Deutschland keine Rolle mehr, ist nicht entscheidend, wo der Vermögenswert entstanden ist oder wo er gehalten wurde, sondern wann ein Gewinn tatsächlich realisiert wird. Wird etwa ein Unternehmensanteil, ein Investmentfonds oder ein anderer Vermögenswert erst nach der Rückkehr verkauft, ist Deutschland möglicherweise „wieder mit dabei“. Dann können auch Einkünfte und Gewinne relevant werden, die ihren Ursprung im Ausland haben.
Ob und in welchem Umfang ausländische Steuern berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) greift. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich vielmehr um ein Abkommen, also einen bilateralen Vertrag zwischen zwei Vertragsstaaten zur Vermeidung doppelter, konkurrierender Besteuerung.
Ein solches Abkommen hat den Zweck, Besteuerungsrechte zwischen den Staaten zu verteilen, indem sie bestehende, konkurrierende Steueransprüche zwischen den Vertragsstaaten zuweisen.
In Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate ist jedoch festzustellen, dass eine Verlängerung des Doppelbesteuerungsabkommens von deutscher Seite seinerzeit nicht beabsichtigt war und das DBA am 31.12.2021 außer Kraft getreten ist. Kurzum: Es existiert aktuell kein DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Da mit der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht eine solche umfassende Zugriffsmöglichkeit auf das gesamte Welteinkommen entsteht, ist die Notwendigkeit der frühzeitigen steuerlichen Planung vor dem Zuzug nach Deutschland unabdingbar, um insbesondere die Besteuerung im Ausland entstandener stiller Reserven sowie nachteilige steuerliche Effekte im Inland zu vermeiden.
Auch Gehalt, Bonus-Zahlungen und Abfindungen können kritisch sein
Die Rückkehr nach Deutschland betrifft nicht nur Unternehmer und Investoren. Auch Arbeitnehmer mit Auslandsbezug sollten genau hinsehen. Komplex wird es vor allem, wenn ein ausländischer Arbeitsvertrag fortbesteht oder wenn nach der Rückkehr noch Zahlungen aus der Zeit im Ausland zufließen. Das kann laufendes Gehalt sein, ein Bonus, eine Abfindung oder eine sogenannte End-of-Service-Zahlung.
Entscheidend ist dabei, wann die Zahlung tatsächlich zufließt, für welchen Zeitraum sie geleistet wird und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Fließt ein Bonus oder eine Abfindung erst nach der Rückkehr nach Deutschland zu, kann die Zahlung in Deutschland steuerpflichtig werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Doppelsteuerabkommen eingreift.
Dabei muss genau unterschieden werden: Wird eine frühere Tätigkeit im Ausland vergütet? Geht es um zukünftige Verpflichtungen, etwa im Rahmen eines Wettbewerbsverbots? Oder handelt es sich schlicht um fortlaufendes Gehalt nach der Rückkehr?
Auch eine Sozialversicherungspflicht sollte stets geprüft werden. Wer nach Deutschland zurückkehrt, kann wieder sozialversicherungsrechtliche Pflichten begründen. Deshalb ist es ratsam, solche Fragen frühzeitig zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Wenn aus Nachlässigkeit ein Steuerstrafverfahren wird
Viele Fälle eskalieren nicht, weil jemand bewusst Steuern hinterziehen wollte, sondern weil der Wegzug steuerlich nie sauber strukturiert wurde.
Es wurde keine Ansässigkeit geprüft, kein Reisetagebuch geführt. Die Wohnung in Deutschland blieb verfügbar. Ausländische Einkünfte wurden nicht richtig eingeordnet. Deutsche Immobilien liefen einfach weiter. Bonus-Zahlungen, Abfindungen oder Kapitalerträge wurden falsch zugeordnet.
Irgendwann kommt dann die Post vom Finanzamt, von der Buß- und Strafsachenstelle oder von der Staatsanwaltschaft. Dann geht es nicht mehr um eine nachträgliche Korrektur, sondern um Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Nachzahlungen, Zinsen und weitere strafrechtliche Folgen wie das mögliche Berufsverbot wegen der gewerberechtlichen „Unzuverlässigkeit“.
Im schlimmsten Fall bleibt es nicht nur bei einem förmlichen Schreiben, sondern die Steuerfahndung steht um 6:00 Uhr mit 10 Mann vor der Wohnungstür mit einem Durchsuchungsbeschluss und fordert Zutritt und Zugriff auf Computer, Handys und Geschäftsunterlagen. Ein Schockmoment für jeden Betroffenen – so zeigt es auch die praktische Erfahrung.
Die häufigsten Risiken, die in genau so eine Situation überleiten können, sind diese einfachen, aber gefährlichen Annahmen:
Ich bin abgemeldet, also bin ich steuerlich raus
- Nicht unbedingt. Entscheidend sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.
Ich bin nur vorübergehend zurück
- Aber aus vorübergehend können schnell mehr als sechs Monate werden.
Meine Wohnung in Deutschland nutze ich kaum
- Das hilft nicht immer. Entscheidend kann schon sein, dass sie verfügbar ist.
Mein Vermögen ist im Ausland entstanden
- Trotzdem kann Deutschland bei späterer Realisation nach Rückkehr besteuern
Mein Depot ist privat, das ist unkompliziert.
- Auch private Kapitalanlagen können steuerlich relevant werden
Das machen alle so
- Das ist kein steuerliches Argument
Fazit: Wer zurückkommt, bringt seine Steuerhistorie mit
Die Rückkehr nach Deutschland ist steuerlich kein Neustart auf leerem Blatt. Wer zurückkommt, bringt seine Vergangenheit mit: Immobilien, Beteiligungen, stille Reserven, Depots, Auslandseinkünfte, Arbeitsverträge und manchmal Versäumnisse. Der Wegzug ins Ausland kann sinnvoll sein. Die Rückkehr nach Deutschland kann es ebenfalls. Gefährlich ist es nur, wenn beides ohne Planung geschieht.

Als Partner der Berliner Kanzlei Duske & Partner Steuerberater & Rechtsanwalt PartG mbB entwickelt Dr. Markus Rotter, LL.M. nicht nur steuerlich tragfähige Konzepte für Mandanten, sondern setzt diese gleichzeitig rechtlich mit um. Ebenso verfügt er über besondere Expertise bei gesellschaftsrechtlichen Unternehmensgründungen und bietet zertifizierte Beratung bei der Gründung von Stiftungen an. In seinem humorvollen Podcast „Tax on the Rocks“ gibt Dr. Markus Rotter Einblicke in die Themen Steuern, Finanzen und Lifestyle.
Bildbeiträge: Ansgar Schwarz; Depositphotos / pookplik










